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Arbeitszeugnisse
Arbeitsvertragsrecht
Auch Ihr be-Werbungsdossier enthält Arbeitszeugnisse. Kennen Sie deren Aussagen? Das Arbeitsvertragsrecht sagt folgendes:
Art. 330 a
1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Einige Anmerkungen zum Arbeitsvertragsrecht
- Absatz 1 beschreibt das «Vollzeugnis», Absatz 2 die «Arbeitsbestätigung».
- Über die Umstände des Austrittes muss das Zeugnis nichts aussagen, ausser wenn ohne Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde. Die Praxis zeigt aber, dass bestimmte Floskeln üblich sind. Das Fehlen des Hinweises, dass jemand das Unternehmen «auf eigenen Wunsch» verlasse, wird als Indiz für eine Entlassung gedeutet.
- In der Arbeitsbestätigung ist jeder Hinweis über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unstatthaft. Im Vollzeugnis dürfen negative Dinge stehen, wenn sie wahr sind und mit Stelle und Tätigkeit einen Zusammenhang haben.
- Arbeitnehmende haben Anspruch darauf, dass ein Zeugnis ihr wirtschaftliches Fortkommen nicht unnötig erschwert – das Zeugnis soll im Zweifelsfall wohlwollend sein.
- Bei unrichtigen Angaben haben Arbeitnehmende einen Berichtigungsanspruch.
- Wo zweideutige Formulierungen nachweisbar Negatives unterstellen, können Arbeitnehmende wiederum ihren Berichtigungsanspruch geltend machen.
- Bei der Forderung nach Berichtigung ist es sinnvoll, die gewünschte Formulierung konkret vorzuschlagen (oder einzuklagen).
Eine Möglichkeit ein Arbeitszeugnis zu analysieren, finden Sie auf Seite 09 unter dem Stichwort Arbeitspapiere.