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be-Werbungstechnik

Arbeitszeugnisse

Arbeitsvertragsrecht

Auch Ihr be-Werbungsdossier enthält Arbeitszeugnisse. Kennen Sie deren Aussagen? Das Arbeitsvertragsrecht sagt folgendes:

Art. 330 a

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Einige Anmerkungen zum Arbeitsvertragsrecht

Eine Möglichkeit ein Arbeitszeugnis zu analysieren, finden Sie auf Seite 09 unter dem Stichwort Arbeitspapiere.


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